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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Das vorliegende Gesetz hat den Schutz von Böden und Grundstücken jeglicher Art und Zweckbestimmung und besonders der Wälder, Bergmähder und Weiden zum Ziel, um durch die Sicherstellung ihrer Erhaltung und Stabilität mittels Nachhaltigkeit bei der Produktion und durch die Förderung der geeignetsten Nutzungsform die Unversehrtheit und das Wohl der Allgemeinheit sowie die Erhaltung des Allgemeingutes zu gewährleisten.

(2) Im besonderen soll mit diesem Gesetz der Wald unter Wahrung seiner gebietsmäßigen Verteilung, gesunden Entwicklung und Nachhaltigkeit sowie durch die Unterstützung seiner verschiedenen Funktionen, vor allem der Schutz-, Nutz-, Erholungs-, Sozial- und Lebensraumfunktion in seiner Gesamtheit erhalten werden.