(1) An jeder Schule ist der Elternrat eingesetzt. Er setzt sich aus den Elternvertretern zusammen, die in die Klassenräte gewählt sind.
(2) Der Elternrat kann Untergruppen für die einzelnen Schulstellen, Außenstellen oder Außensektionen, Schulstufen oder Schultypen einsetzen.
(3) Der Elternrat erarbeitet Vorschläge und Gutachten für die Planung und Organisation des Schulbetriebes, die dem zuständigen Organ der Schule unterbreitet werden. Er macht Vorschläge zur Elternarbeit und Elternfortbildung sowie für die Zusammenarbeit "Schule-Elternhaus"; er kann sich zu allen sonstigen Angelegenheiten äußern, die bei den Schulratssitzungen auf der Tagesordnung stehen; er erarbeitet sein eigenes Arbeitsprogramm für die Elternarbeit und Elternfortbildung und unterbreitet entsprechende Vorschläge, die vom Schulrat beschlossen und finanziert werden.
(4) Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Vertreter in das Landeskomitee der Eltern. Er arbeitet an der Durchführung der Wahl der Elternvertreter in den Schulrat mit.
(5) Die Elternvertreter im Schulrat und der Vertreter im Landeskomitee der Eltern gehören für die gesamte Amtsdauer dieser Gremien auch dem Elternrat an; sie verfallen von diesen Gremien, sobald keines ihrer Kinder mehr die betreffende Schule besucht.10)