(1) Wer die in Artikel 1 erwähnte Tätigkeit ausüben will, muß dies zuvor dem zuständigen Bürgermeister schriftlich melden und dabei, außer den Personalien, die Anzahl und den Standort der Beherbergungsräume sowie die entsprechende Bettenzahl angeben; falls es sich nicht um eine ganzjährige Tätigkeit handelt, müssen außerdem der Zeitabschnitt oder die Zeitabschnitte angegeben werden, während welcher die Tätigkeit ausgeübt wird.