In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 121)
Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. Mai 1995, Nr. 25.

Art. 2 (Meldung der Tätigkeit)

(1) Wer die in Artikel 1 erwähnte Tätigkeit ausüben will, muß dies zuvor dem zuständigen Bürgermeister schriftlich melden und dabei, außer den Personalien, die Anzahl und den Standort der Beherbergungsräume sowie die entsprechende Bettenzahl angeben; falls es sich nicht um eine ganzjährige Tätigkeit handelt, müssen außerdem der Zeitabschnitt oder die Zeitabschnitte angegeben werden, während welcher die Tätigkeit ausgeübt wird.