(1) Die Mitglieder von Kollegialorganen des Landes und der Organe der Landesbetriebe und der Landesanstalten dürfen sich in folgenden Fällen nicht an der Beschlußfassung beteiligen:
- wenn diese Streitfälle in eigener Sache oder die eigene Rechnungslegung gegenüber den Einrichtungen betrifft, denen sie angehören, oder gegenüber Betrieben oder Anstalten, die von diesen verwaltet werden oder ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterworfen sind,
- wenn es sich um eigenes Interesse oder um das Interesse, um Streitfälle oder die Rechnungslegung der Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder der Ehegatten handelt, oder wenn es sich um deren Anstellung oder um einen Auftrag an diese Personen handelt, 52)
- wenn sie selbst oder die betreffenden Ehegatten oder direkten Nachkommen ein Verfahren gegen die Adressaten der Maßnahme anhängig haben oder mit diesen schwer verfeindet sind oder mit diesen in einem Gläubiger- oder Schuldverhältnis stehen,
- wenn sie in der Angelegenheit, die zur Behandlung ansteht, beratend oder beruflich tätig waren,
- wenn sie Vormund, Kurator, Bevollmächtigter, Agent oder Arbeitgeber eines Adressaten der Maßnahme sind,
- wenn sie Verwalter, Geschäftsführer oder Rechnungsprüfer einer Einrichtung, einer Vereinigung, eines Komitees, einer Gesellschaft oder eines Betriebes sind, der an der Maßnahme interessiert ist.
(2) In jedem weiteren Fall, wo es dringend angezeigt ist, kann das Mitglied des Kollegialorgans vom Vorsitzenden des Organs die Genehmigung zur Enthaltung beantragen.
(3) Das Verbot laut Absatz 1 bringt auch die Verpflichtung mit sich, während der gesamten Behandlung der Angelegenheit dem Versammlungsraum fernzubleiben.
(4) Die Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2 und 3 gelten auch für den Sekretär des Kollegialorgans.
(5) Die Mitglieder des Kollegialorgans, die sich aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen der Abstimmung enthalten, werden zu der für die Beschlußfähigkeit erforderlichen Teilnehmerzahl gerechnet, jedoch nicht zur Zahl der Abstimmenden.
(6) Wenn es sich um Kollegialorgane, die zwingend vollständig sein müssen, handelt, so muß das im Sinne der Absätze 1 und 2 verhinderte Mitglied ersetzt werden, damit der Beschluß gültig ist.
(7) Die Bestimmungen laut Absatz 1 gelten auch für die Einzelorgane. Ist der Amtsinhaber befangen oder sind die Voraussetzungen laut Absatz 2 gegeben, werden die entsprechenden Aufgaben vom Stellvertreter oder, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung, vom hierarchisch übergeordneten Amtsinhaber wahrgenommen.