In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 171)
Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 9. November 1993, Nr. 55.

Art. 32 (Funktionsweise der Kollegialorgane)  delibera sentenza

(1) Sofern ein einschlägiges Gesetz oder die Satzung nicht anders bestimmt, finden auf die im Rahmen des Landes sowie der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten errichteten Kollegialorgane folgende Bestimmungen Anwendung.

(2) Die Sitzungen der Organe laut Absatz 1 sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann an den Sitzungen Fachleute oder Bedienstete teilnehmen lassen, um, wenn es unbedingt notwendig ist, Abklärungen oder Erläuterungen technischer oder rechtlicher Natur in Hinsicht auf den zu behandelten Gegenstand abzugeben; diese Personen müssen den Versammlungsraum verlassen, sobald über die Angelegenheit zur Diskussion und Abstimmung geschritten wird.

(3) Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Vorsitzende des Kollegialorgans durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, entweder von einem, auch von Fall zu Fall von diesem designierten, anderen Mitglied oder vom ältesten Mitglied.

(4) Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Kollegiumsmitglieder notwendig.

(5) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Die Mitglieder, die den Versammlungsraum zum Zeitpunkt der Stimmabgabe wegen Unvereinbarkeit verlassen oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung der Beschlußfähigkeit mit einbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.

(6) Über die Beschlußanträge wird offen abgestimmt. Die Beschlüsse, die Personen betreffen, werden in geheimer Abstimmung gefaßt sowie jedes Mal, wenn es von wenigstens einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Die leeren und nicht leserlichen oder nichtigen Stimmzettel werden für die Feststellung der Anzahl der Abstimmenden gezählt.

(7) Nach Abschluß der Abstimmung stellt der Vorsitzende das Ergebnis fest und verkündet es. Der Antrag gilt als nicht genehmigt, wenn gleich viele Stimmen dafür und dagegen abgegeben werden.

(8) Einem Kollegial- oder beratenden Organ darf kein Antrag zur Beschlußfassung vorgelegt werden, wenn er nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde und, außer in Dringlichkeitsfällen, die entsprechenden Akten den Mitgliedern des Kollegiums nicht zugänglich waren.

(9) Bei begründeter Dringlichkeit kann der Vorsitzende oder wenigstens ein Drittel des Kollegiums, direkt in der Sitzung dem Organ Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung angeführt sind, zur Beschlußfassung unterbreiten, sofern alle Anwesenden und wenigstens vier Fünftel aller Mitglieder einverstanden sind; bei begründeter Dringlichkeit und wenn die Behandlung der Angelegenheit von der Einhaltung von Fristen abhängt, reicht die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.

(10) Den Sitzungen wohnt der Sekretär des Kollegialorgans bei, der bei Abwesenheit oder Verhinderung vom Stellvertreter oder vom jüngsten Kollegiumsmitglied oder von einem vom Vorsitzenden designierter Verwaltungsbeamten, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muß, ersetzt wird.

(11) Die Niederschriften der Beschlüsse und der Sitzungen werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär des Kollegialorgans unterzeichnet. Die Sitzungsniederschriften, die vom Sekretär angefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden, bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

(12) Jedes Kollegiumsmitglied kann in die Sitzungsniederschrift Einsicht nehmen, sich eine Abschrift anfertigen oder eventuelle formelle Berichtigungen oder Präzisierungen der Erklärungen, die es im Laufe der Sitzung abgegeben hat, verlangen, welche vom Sekretär, nach vorheriger Genehmigung durch den Vorsitzenden, angebracht werden.

(13) Die Kollegialorgane, die zwingend vollständig sein müssen, und die Entscheidungsbefugnis oder Beratungsbefugnis in Vertretung von verschiedenen Interessen haben, sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder, deren Erkenntnis oder Meinung innerhalb des Kollegiums gewertet werden muß, anwesend sind. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen, gefaßt.

(14) Die Geschäftsordnung zur Regelung der Funktionsweise der Landesregierung bleibt unberührt.

(15)38)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 420 del 28.09.2004 - Appalti pubblici - gara - verifica di anomalia - affidamento a soggetto estraneo all'Amministrazione - pronuncia giurisdizionale di illegittimità - attività di esecuzione del giudicato - non serve comunicazione di avvio alla ditta ricorrente - commissioni di gara - hanno natura di collegi perfetti
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 329 vom 11.11.1998 - Reduzierung des Bautenabstandes von öffentlichen Straßen - Prüfung der Konzessionsfähigkeit des Bauprojekts - ZuständigkeitenKollegialorgan - effektive Anwesenheit der Mitglieder bei den Sitzungen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 476 del 06.11.1997 - Funzionamento della Giunta provinciale - in assenza di autoregolamentazione, disciplina degli organi collegiali
38)
Absatz 15 wurde aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
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