(1) Außer den Akten, deren Veröffentlichung vom Gesetz vorgesehen ist, werden im Amtsblatt der Region auch jene veröffentlicht, welche die Allgemeinheit oder bestimmte Personengruppen von Bürgern betreffen.
(2) Auf der Webseite des Südtiroler Bürgernetzes werden innerhalb 31. März eines jeden Jahres in Bezug auf das vorhergehende Geschäftsjahr eine Liste der externen Mitarbeiter und der Inhaber von Beratungsaufträgen unter Angabe der jeweiligen Auftragsbeschreibung mit den entsprechenden Vergütungen sowie eine Liste der Empfänger jedweden vom Land gezahlten Zuschusses oder Beitrages unter Angabe des entsprechenden Titels, aufgrund dessen der Betrag gezahlt wird, veröffentlicht; ausgenommen sind Zuwendungen des Landes in den Bereichen Gesundheitswesen, Sozialfürsorge sowie Schul- und Hochschulfürsorge.39)
(2/bis) Auf der Website des Südtiroler Bürgernetzes werden mit derselben Fälligkeit gemäß Absatz 2 auch die auf Nennung des Landes oder einer oder mehrerer Gemeinden vorgenommenen Ernennungen zum Präsidenten oder zum Mitglied des Verwaltungsrates von Gesellschaften, an denen das Land oder eine oder mehrere Gemeinden Südtirols beteiligt sind, auch in indirekter Form über kontrollierte Gesellschaften, samt den entsprechenden Vergütungen veröffentlicht; gleichermaßen werden die Ernennungen zum Präsidenten oder zum Mitglied des Verwaltungsrates von Anstalten oder Einrichtungen, die mit Landesgesetz oder mit einer anderen Landesbestimmung bzw. mit Gemeindeverordnung errichtet worden sind, samt den entsprechenden Vergütungen, die von den betreffenden Gesellschaften, Anstalten oder Einrichtungen laut diesem Absatz entrichtet werden, veröffentlicht.40)
(2/ter) Nach den Modalitäten laut Absatz 2-bis zu veröffentlichen sind auch die Ernennungen zum Verwalter, zum Generaldirektor oder zu einem gleichrangigen Leiter der, auch in indirekter Form, kontrollierten Gesellschaften, die ihren Sitz in Südtirol haben, und der Anstalten und Einrichtungen laut Absatz 2-bis sowie die entsprechenden Vergütungen, die von eben diesen Gesellschaften, Anstalten oder Einrichtungen entrichtet werden.41)
(2/quater) Für die Veröffentlichungen laut den Absätzen 2/bis und 2/ter sorgen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres die betreffenden Gesellschaften, Einrichtungen und Anstalten. Im Falle von Ernennungen und Vergütungen laut Absatz 2/bis, die Gesellschaften mit Sitz außerhalb Südtirols betreffen, sorgen die ernannten Personen selbst für die Veröffentlichung, und zwar mit denselben Modalitäten und innerhalb derselben Fristen. Wird die Veröffentlichung unterlassen, verhängt der Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt eine Geldbuße zwischen 1.000,00 und 10.000,00 Euro.42)
(3) Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region oder auf der Webseite des Landes Südtirol, vorausgesetzt sie ist vollinhaltlich, ist das Recht auf Zugang zu den Unterlagen als gewährleistet anzusehen.43)