(1) Das Zugangsrecht besteht darin, daß die Verwaltungsunterlagen eingesehen werden und davon eine Kopie hergestellt wird, und zwar in der Form und in dem Rahmen, wie sie dieses Gesetz festlegt. Die Einsichtnahme ist unentgeltlich. Für die Überlassung von Kopien sind nur die von der Landesregierung festgesetzten Herstellungskosten zu zahlen. Die geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Stempelgebühren bleiben aufrecht.
(2) Das Gesuch um Zugang zu den Unterlagen muß begründet sein. Es muß an jene Organisationseinheit der Verwaltung gerichtet werden, welches die Unterlage ausgestellt hat oder deren Urschrift dauernd aufbewahrt.
(3) Die Ablehnung, die Verzögerung und die Einschränkung des Zugangs sind in den von Artikel 25 festgelegten Fällen und innerhalb der darin festgesetzten Grenzen erlaubt und bedürfen einer Begründung.
(4) Erfolgt binnen dreißig Tagen nach Abgabe des Gesuchs keine Antwort, so gilt dieses als abgelehnt.
(5) Gegen die Entscheidung der Verwaltung hinsichtlich des Zugangsrechtes und in den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen kann binnen dreißig Tagen gemäß Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 241/1990bei der Verwaltungsgerichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden.