(1) Das Recht auf Zugang zu den Unterlagen ist in jenen Fällen ausgeschlossen, wo die Rechtsordnung die Geheimhaltung oder das Verbreitungsverbot vorsieht.
(2) Mit Durchführungsverordnung, die innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist, wird festgelegt, auf welche Art und Weise das Zugangsrecht auszuüben ist und in welchen Fällen der Zugang zu den Unterlagen untersagt ist, um die Vertraulichkeit in bezug auf Dritte zu gewährleisten, seien es Personen, Gruppen oder Unternehmen; den Betroffenen ist Einblick in die das jeweilige Verfahren betreffenden Akten zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Vertretung und Verteidigung der rechtlichen Interessen unerläßlich ist.
(3) In der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 werden Sonderbestimmungen festgelegt, die gewährleisten, daß der Zugang zu den mit Datenverarbeitungsgeräten erfaßten Daten unter Einhaltung der Erfordernisse laut genanntem Absatz 2 erfolgt.
(4) Falls nicht das zuständige Organ des Landes ausdrücklich dazu ermächtigt, ist zu folgenden Verwaltungsunterlagen kein Zugang möglich:
- Protokoll der nichtöffentlichen Sitzungen der Kollegialorgane des Landes,
- fakultative Gutachten, Rechtsberatungen und Fachberichte, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3.
(5) Zu folgenden Bereichen sind die Unterlagen nur den unmittelbaren Adressaten oder den Personen, die über diese die Gewalt oder die Aufsicht ausüben, zugänglich, wobei im Falle eines Interessenkonfliktes mit letzteren der zuständige Abteilungsdirektor entscheidet:
- gesundheitliche Betreuung und Sozialfürsorge,
- Maßnahmen des Sozialdienstes, der Familienberatungsstellen, der Erziehungsinstitute für Minderjährige, der Zentren für psychische Gesundheit, der Therapiegemeinschaften und ähnlicher Einrichtungen,
- Untersuchungen, Analysen, Kontrollen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Hygiene und Gesundheit sowie mit dem Schutz des Lebensraumes und des Arbeitsplatzes,
- persönliche statistische Daten,
- Matrikel der öffentlichen Bediensteten und Disziplinarverfahren.
(6) Die Direktoren der Organisationseinheiten, die für die Ausfertigung von Kopien der Verwaltungsunterlagen zuständig sind, haben die Möglichkeit, den Zugang zu den angeforderten Unterlagen so lange zu verzögern, als deren Kenntnis die Abwicklung der Verwaltungstätigkeit verhindern oder erheblich beeinträchtigen kann.
(7) Nicht erlaubt ist jedenfalls der Zugang zu vorbereitenden Akten im Laufe der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, allgemeinen Verwaltungsakten, Plänen und Programmen, es sei denn, es bestehen anderslautende gesetzliche Bestimmungen.