(1) Um die Transparenz der Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten und um die Unparteilichkeit der Verfahren zu fördern, hat jeder, der zum Schutz einer rechtlich relevanten Stellung ein Interesse hat, das Recht auf den Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, entsprechend der durch dieses Gesetz festgelegten Verfahrensweise.
(2) Als 'Verwaltungsunterlage'gilt jede graphische, photographische, magnetische oder nach einem anderen technischen Verfahren hergestellte Wiedergabe des Inhalts von Akten, auch von internen oder solchen, die sich nicht auf ein spezifisches Verfahren beziehen, die sich im Besitz einer öffentlichen Verwaltung bzw. aller öffentlichen und privaten Rechtsträger befinden, beschränkt auf ihre vom staatlichen oder EU-Recht geregelte Tätigkeit von öffentlichem Interesse, und Tätigkeiten von öffentlichem Interesse betreffen, unabhängig davon, ob ihre substantielle Regelung öffentlicher oder privater Natur ist.38)
(3) Das Recht auf Zugang zu den internen Akten kann nur dann ausgeübt werden, wenn diese einer abschließenden Maßnahme zugrunde liegen, die eine nach außen gerichtete Wirkung hat.
(4) Das Recht auf Zugang kann gegenüber den Organisationseinheiten der Landesverwaltung und auch gegenüber den vom Land abhängigen Betrieben, den Landesanstalten sowie den Konzessionären öffentlicher Dienste des Landes geltend gemacht werden.