(1) Wann immer es zweckmäßig ist, verschiedene öffentliche Interessen, die von einem Verwaltungsverfahren, das in der ausschließlichen Zuständigkeit des Landes liegt, berührt werden, gleichzeitig einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen, wird in der Regel eine Konferenz der Dienststellen einberufen, und zwar durch den Landesrat, welcher der Organisationseinheit vorgesetzt ist, die für die abschließende Maßnahme zuständig oder für den Ablauf des Verfahrens bestimmend ist.
(2) Die Konferenz der Dienststellen wird vom Landeshauptmann einberufen, wenn die Landesverwaltung das Einvernehmen, das Einverständnis, die Unbedenklichkeitserklärung oder eine wie immer genannte Zustimmung anderer öffentlicher Verwaltungen einholen muß.
(3) Die Zustimmung der öffentlichen Verwaltungen, die Träger von Funktionen laut Absatz 2 sind, gilt als gegeben, wenn die in Artikel 14 des Gesetzes Nr. 241/1990genannten Voraussetzungen, auch prozedureller Natur, erfüllt sind.
(4) Die Zustimmung zum Vorhaben oder zur Maßnahme, die von den Vertretern des Landes in den Konferenzen der Dienststellen zum Ausdruck gebracht wird, ersetzt in jeder Hinsicht alle Akte der Zustimmung, die die Rechtsvorschriften des Landes vorsehen.
(5) Den Vorsitz in der Dienststellenkonferenz kann mit entsprechender Vollmacht des Landeshauptmanns oder des Landesrates der zuständige Ressort- oder Abteilungsleiter führen.