(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Stipendien, Prämien, Förderungsgeldern, Beihilfen und wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art an Personen und öffentliche und private Einrichtungen, sowie die Modalitäten der Festsetzung der genannten Ausgaben und die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind. Für die in den Bereichen Soziales, Arbeit, Gesundheit, Zivilschutz, Bildung, Kultur, Sport, Landschafts- und Umweltschutz tätigen Personen und Einrichtungen ohne Gewinnabsicht können die Belege auf den gewährten Betrag beschränkt werden; die Pflicht zur Bestätigung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens bleibt aber aufrecht, wobei auch die Eigenleistungen quantifiziert werden können.8)
(1/bis) Die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse von natürlichen Personen für den Zugang zu Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Stipendien, Prämien, Förderungsgeldern, Beihilfen und sonstigen wirtschaftlichen Vergünstigungen erfolgt auf Grund der Kriterien für die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung, welche mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.9)
(1/ter) Zum Monitoring und zur Weiterentwicklung der Kriterien für die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung laut Absatz 1/bis hat das Land Zugriff auf die Daten über Leistungsbezieher und Leistungen der öffentlichen Körperschaften, welche für die Verwaltung der jeweiligen Leistungen genannte Kriterien verwenden. 10)
(2) Die ordnungsgemäße Durchführung der förderungswürdigen Initiativen wird von der für das Verfahren verantwortlichen Organisationseinheit auf der Grundlage von Rechnungen, Verträgen oder anderen geeigneten Unterlagen, die fallweise in den Beschlüssen nach Absatz 1 festgelegt werden, sowie aufgrund der Erklärung des Antragstellers festgestellt, in der auch angegeben sein muß, daß die vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind und bei welchen Ämtern oder Körperschaften andere Ansuchen um finanzielle Unterstützung für die nämliche Maßnahme eingebracht wurden oder in Zukunft noch werden.
(3) Jede für die Festsetzung von Förderungbeiträgen verantwortliche Organisationseinheit führt im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen stichprobenartige Kontrollen, deren Modalitäten von der Landesregierung gemäß Absatz 1 zu bestimmen sind, durch; sie bedient sich dabei auch externer Sachverständiger.8)