(1) Um die Beteiligung des Landes an der Realisierung der Zielsetzungen der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten, erteilt die Landesregierung den Einrichtungen des Landes und den ihm unterstellten Körperschaften sowie jenen, deren Ordnung seiner oder der ihm delegierten Gesetzgebungsbefugnis unterliegt, Anweisungen zur Ausgabenverminderung, auch struktureller Art. Besonderes Augenmerk gilt dabei den laufenden Betriebsausgaben, den Ausgaben für externe Untersuchungs-, Beratungs- und Forschungsaufträge sowie den Ausgaben für den Ankauf und die Verwaltung von Fahrzeugen sowie für Außendienste.
(1/bis)4)
(2) Die Beachtung der Anweisungen laut Absatz 1 seitens der Körperschaften muss von deren Rechnungsprüfungsorganen ausdrücklich in den Niederschriften der Sitzungen der entsprechenden Kollegialorgane festgehalten werden.5)
[(3)]6)7)