(1) Jede Verwaltungsmaßnahme muß begründet sein, wobei die Begründung den Sachverhalt und die rechtlichen Gründe anführen muß, die zur Entscheidung in bezug auf das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung geführt haben.
(2) Rechtsvorschriften und Akte allgemeinen Inhalts erfordern keine Begründung.
(3) Resultieren die Gründe für die Entscheidung aus einem anderen Akt der Verwaltung, auf den in der Entscheidung Bezug genommen wird, so muß außer der Mitteilung der Verwaltungsentscheidung auch der zugrundeliegende Akt angeführt und verfügbar gehalten werden.