(1)Zur Förderung des Vereinfachungsprozesses und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung, zum Schutz der Grundsätze der Transparenz, des freien Wettbewerbs und der Öffnung der Märkte und zur Rationalisierung der öffentlichen Ausgaben aktiviert die Autonome Provinz Bozen bis zum 31. Dezember 2009, im Einklang mit den gemeinschaftlichen und den staatlichen Bestimmungen sowie mit der Landesgesetzgebung, ein informationstechnisches Ankaufssystem und andere telematische Instrumente für den Ankauf von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen. Insbesondere wird Folgendes eingeführt:
- ein Verhandlungssystem für Ankäufe von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die entsprechend den gemeinsamen Bedürfnissen standardisiert werden können,
- telematische Verfahren zum Ankauf von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, sowohl über telematische Ausschreibungen als auch über den landesweiten elektronischen Markt,
- die Veröffentlichung aller vergebenen Aufträge zur Einsicht aller am Bieterverfahren beteiligten Unternehmen.
(1/bis) Das telematische System kann in folgenden Fällen fakultativ genutzt werden:
- Verfahren in Regie, welche in Eigenregie abgewickelt werden,
- Ökonomatsausgaben von mäßigem Betrag, unter welchen man Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern versteht, die, nach Abzug der Mehrwertsteuer, den Wert von 1.500,00 Euro erreichen oder darunter liegen. 32)
(2) Das zentrale Management der Ankäufe von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen wird insbesondere im Fall von serienmäßigen und standardisierten Leistungen angewandt.
(3) Die Organisationseinheiten des Landes und der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts mit welcher Benennung auch immer, sofern diese nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie deren Konsortien und Vereinigungen verwenden das telematische Ankaufssystem laut Absatz 1.
(4) Die örtlichen Körperschaften sowie die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, die Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen, sowie die Universitäten, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, können das telematische Ankaufssystem laut Absatz 1 verwenden.33)34)