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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 171)
Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 9. November 1993, Nr. 55.

Art. 6 (Verträge)     delibera sentenza

(1) Die Verträge, bei denen das Land Vertragspartner ist, müssen sichere Fristen und Laufzeiten haben. Sie dürfen keine direkte oder indirekte Dauerbelastung für die Landesverwaltung zur Folge haben, es sei denn aus Gründen besonderer Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit für Letztere, die in der Maßnahme über die Ermächtigung zum Vertragsabschluss anzugeben sind.

(2) Zugunsten der Vertragspartner dürfen weder Zinsen noch Provisionen auf Vorschüsse ausgehandelt werden, die eventuell zur Durchführung des Vertrags zu zahlen sind. Es dürfen auch keine Vorschüsse auf die Vergütungen oder keine Provisionen zugunsten von Dritten für Geschäftsvermittlungen gewährt werden.

(3) Ist bei der Durchführung eines Vertrags die Erhöhung oder Reduzierung der Lieferungen, Dienste und Bauleistungen erforderlich, so ist der Vertragspartner verpflichtet, diese bis zu einem Fünftel des vereinbarten Preises zu denselben Bedingungen durchzuführen. Bei höheren Beträgen hat er das Recht auf Auflösung des Vertrags und auf Zahlung des Preises der gemäß Vertrag erbrachten Leistungen.

(4) Vorbehaltlich dessen, was in Absatz 10 vorgesehen ist, werden die Verträge nach Eingang der von den geltenden Rechtsvorschriften verlangten Unterlagen in Form einer Privaturkunde, durch Auftragsschreiben oder durch den Austausch von Korrespondenz geschlossen und sie sind unmittelbar vollstreckbar. 22)

(5)23)

(6) Für jedes durch einen öffentlichen Auftrag zu realisierende Vorhaben übernimmt der sachzuständige Abteilungsdirektor oder ein von ihm designierter Beamter die Aufgaben des einzigen Verantwortlichen. Er nimmt sämtliche mit den Vergabeverfahren verbundenen Aufgaben wahr, führt alle nötigen Ermittlungshandlungen aus und wacht über die korrekte Durchführung der Verträge, die nicht eigens anderen Organen oder Subjekten zugewiesen sind. 24)

(7) Für technisch komplexe Aufträge, die nach den Verfahren der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung zu erteilen sind, kann die Bewertung einer eigenen Kommission anvertraut werden, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote von der Ausschreibungsbehörde ernannt wird. Die Bewertungskommission besteht aus drei Fachleuten des betreffenden Bereiches, auch Verwaltungsexterne, die die erforderlichen moralischen und beruflichen Voraussetzungen nachweisen können. In besonderen Fällen kann die Bewertungskommission aus fünf Fachleuten bestehen. Im Falle von Unternehmens-Ideenwettbewerben wird die Bewertung von einer eigenen Bewertungskommission vorgenommen. Die Zahl der Mitglieder dieser Kommission - maximal neun - muss ungerade sein.

(8) Der Vertragsabschluss mittels freihändiger Vergabe erfolgt in den Fällen und nach den Modalitäten, die in den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der EU-Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge und in anderen Sondergesetzen sowie in den Absätzen 15, 16, 17 und 20 vorgesehen sind, und zwar über einen halbamtlichen Wettbewerb. Ist in den Sondergesetzen keine größere Anzahl vorgesehen, sind mindestens fünf Bewerber einzuladen, sofern fünf qualifizierte Unternehmen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften vorhanden sind. 25)

(9) Die Verträge werden unter direkter Verantwortung des zuständigen Abteilungsdirektors gemäß den geltenden Bestimmungen vorbereitet und vervollständigt. Der Abteilungsdirektor sorgt ferner für ihre Aufbewahrung. Ausgenommen sind Verträge, die gemäß Artikel 2643 des Zivilgesetzbuches der Eintragung unterliegen oder im Sinne der Bestimmungen über die Registergebühr termingebunden registriert werden müssen. 26)

(10) Die Verträge, die grundbücherlich einzuverleiben sind, werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Notariatsgesetzes über die Notariatsakte, soweit diese anwendbar sind, in öffentlich-rechtlicher Form abgefasst, im Verzeichnis gemäß den Artikeln 67 und 68 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. April 1986, Nr. 131, in geltender Fassung, eingetragen und in einer eigenen Sammlung aufbewahrt. Im Auftrag des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin  laut Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, kann die Beurkundung dieser Verträge und Akten sowie die Beglaubigung der für diesen Artikel relevanten Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte der Direktor bzw. die Direktorin der für die Führung des Repertoriums zuständigen Dienststelle vornehmen. Die diesbezügliche Maßnahme ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.27)

(11) Sofern keine gegenteiligen Bestimmungen vorliegen, gehen in der Regel die mit dem Abschluss von Verträgen anfallenden Steuern und Gebühren zu Lasten der Vertragspartner der Landesverwaltung. Die Kopierspesen werden in der Durchführungsverordnung festgelegt, die aufgrund von Artikel 25 erlassen wird. Es werden keine Sekretariatsgebühren eingehoben.

(12) Der Abschluss von Verträgen muss in den wesentlichen Teilen von der Landesregierung autorisiert werden, wenn die geschätzten Kosten nach Abzug der Mehrwertsteuer den Schwellenwert für die Anwendung der EU-Richtlinien im Bereich öffentlicher Aufträge erreichen oder diesen überschreiten. Abgesehen von den Fällen laut Absatz 24 sind für alle anderen Fälle die Abteilungsdirektoren zuständig.

(13) Die Einnahmen- oder Ausgabenzweckbindung erfolgt mit der zum Vertragsabschluss ermächtigenden Maßnahme. Erfolgt die Vergabe über ein Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter, so teilt der zuständige Abteilungsdirektor der Abteilung Finanzen und Haushalt den Zuschlagsbetrag mit, damit die Zweckbindung oder die Feststellung geändert werden kann. Wird ein passiver Vertrag nicht innerhalb von 365 Tagen nach Erlass der Maßnahme über die Ermächtigung zum Vertragsabschluss abgeschlossen oder hat im Falle der Vergabe über ein Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter die Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntgabe noch nicht stattgefunden, werden die mit der Maßnahme gebundenen Beträge gelöscht und als Erhausung berechnet. Wird ein aktiver Vertrag nicht innerhalb des Haushaltsjahres abgeschlossen, für welches die Einnahme gebucht ist, so wird die entsprechende Einnahme auf Mitteilung des Direktors der vorgehenden Abteilung auf das darauf folgende Haushaltsjahr umgebucht.

(14) In direkter Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG wird die vorherige Veröffentlichung im Fall öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die nach Abzug der Mehrwertsteuer einen geschätzten Betrag erreichen, welcher dem Schwellenwert für die Anwendung der EU-Richtlinien im Bereich öffentlicher Vergaben entspricht oder diesen überschreitet, neben der Mitteilung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften durch die Veröffentlichung auf der Webseite des Landes Südtirol gewährleistet. Die Landesverwaltung hat ferner die Möglichkeit, weitere Formen der Veröffentlichung vorzusehen.

(15) Verträge, welche Lieferungen oder Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag, nach Abzug der Mehrwertsteuer, unter 40.000,00 Euro zum Gegenstand haben, bzw. Verträge, die reglementierte oder nicht reglementierte Leistungen intellektueller Art über einen geschätzten Betrag, nach Abzug der Mehrwertsteuer, bis zu 100.000,00 Euro betreffen, werden von den Abteilungsdirektoren mittels direkter freihändiger Vergabe an Lieferanten oder Dienstleister ihres Vertrauens vergeben, nach vorheriger Überprüfung der beruflichen Erfahrung und Fähigkeiten Letzterer und Begründung der Wahl im Hinblick auf den zu vergebenden Auftrag. 28)

(16) Verträge, welche Lieferungen oder Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag, nach Abzug der Mehrwertsteuer, zwischen 40.000,00 Euro und 100.000,00 Euro zum Gegenstand haben, oder Verträge, die reglementierte oder nicht reglementierte Leistungen intellektueller Art über einen geschätzten Betrag, nach Abzug der Mehrwertsteuer, zwischen 100.000,00 Euro und der Schwelle der Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG, in geltender Fassung, betreffen, werden über einen halbamtlichen Wettbewerb im Sinne von Absatz 8 vergeben. 28)

(17) Verträge, welche Lieferungen oder Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag zwischen 100.000,00 Euro und der Schwelle der Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG, in geltender Fassung, zum Gegenstand haben, werden nach Bekanntmachung auf der Webseite des Landes Südtirol freihändig vergeben.

(18) Die Bekanntmachung laut Absatz 17 muss neben den wesentlichen Vertragselementen folgende Angaben enthalten: Frist für die Einreichung des Antrags auf Einladung zum halbamtlichen Wettbewerb, Höhe der Kaution, die zur Gewährleistung der Seriosität der Bewerbung bei der Antragstellung zu leisten ist, Vergabekriterium, eventuelle Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer am halbamtlichen Wettbewerb wie beispielsweise chronologische Reihenfolge der ordnungsgemäß verfassten und eingegangenen Anträge auf Einladung zum Wettbewerb.

(19) Für die Beteiligung an den gemäß Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Dezember 1999, Nr. 488(CONSIP), in geltender Fassung, abgeschlossenen Rahmenabkommen und die Durchführung dieser Abkommen sind - soweit vereinbar - die Verfahren laut Absatz 15 anzuwenden. In diesem Fall wird von den Grenzen laut Absatz 12 abgesehen.

(20) Sofern vereinbar, werden die Verfahren laut Absatz 15 ferner in folgenden Fällen angewandt:

  1. Ankauf beliebiger Güter und Dienstleistungen, bei denen öffentliche Ausschreibungen, freihändige Vergaben, Unternehmens-Ideenwettbewerbe oder die halbamtlichen Wettbewerbe laut den Absätzen 16 und 17 zu keiner Auftragserteilung geführt haben, dessen Ausführung aber nicht verschoben werden kann;
  2. Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, bei denen die Durchführung der Leistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen bzw. aus Gründen des Schutzes von Exklusivrechten einem besonderen Lieferanten oder Dienstleister anvertraut werden kann;
  3. Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, die in einem gekündigten Vertrag vorgesehen sind, falls dies für nötig oder vorteilhaft erachtet wird, um die betreffende Leistung innerhalb der vertraglichen Fristen zu gewährleisten;
  4. Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, die für die Ergänzung von vertraglich vorgesehenen Leistungen erforderlich sind, aber nicht im Rahmen der Vertragserfüllung eingefordert werden können;
  5. Ankauf von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen des unbedingt Notwendigen, wenn Verträge abgelaufen sind und die für die Erneuerung der Verträge erforderlichen Submissionsverfahren noch laufen bzw. die Vertragserfüllung noch nicht angelaufen ist;
  6. Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um bei unvorhersehbaren und dringlichen Ereignissen Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen sowie Schäden im Rahmen der öffentlichen Gesundheit und Hygiene oder am geschichtlichen, kunsthistorischen und kulturellen Erbe zu vermeiden.

(21) In den Fällen laut Absatz 20 Buchstaben d) und e) ist eine direkte freihändige Vergabe ausschließlich an den Inhaber des laufenden oder abgelaufenen Vertrages zulässig.

(22) Durch eine entsprechende Durchführungsverordnung werden die Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen geregelt, die sich aufgrund ihrer Natur in Regie durchführen lassen. Diese Verordnung regelt ferner die Modalitäten für die Durchführung der halbamtlichen Wettbewerbe laut den Absätzen 16 und 17, gegebenenfalls mittels elektronischer Datenübermittlung oder anderer Verfahren, sowie Zahlungen und Einhebungen von Abgaben, Sanktionen oder direkte Geldzahlungen.

(23) Eine Kopie der im Sinne der Absätze 15, 16, 17 und 20 geschlossenen Verträge über einen Betrag von mehr als 50.000,00 Euro wird halbjährlich der Sektion Bozen des Rechnungshofs übermittelt, und zwar gemäß den Vorgaben, die jährlich von der besagten Sektion im Programm über die Gebarungskontrolle für die Zwecke laut Artikel 6 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, in geltender Fassung, auch nur für einzelne Verwaltungsbereiche, vorgesehen sind.

(24)Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Ausschreibungen zur Teilnahme an Vergabeverfahren und Ergebnissen derselben erfolgen in der von diesem Artikel und in den Anwendungsanweisungen vorgesehenen Art und Weise.29)30)

(25)  Für die Organisationseinheiten des Landes und der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts, mit welcher Benennung auch immer, sofern diese nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie deren Konsortien und Vereinigungen, die örtlichen Körperschaften sowie die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Einrichtungen, die Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, die Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen, sowie die Universitäten, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, gelten unmittelbar die von der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und von der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehenen Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge. 31)

massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 187 - Vereinbarung betreffend die Inanspruchnahme des telematischen Dienstes OPENKAT für den Zugriff zu den EDV-Archiven des Katasters und des Grundbuches. Neugenehmigung des Vertragsmusters für Privatnutzer
massimeBeschluss vom 6. Mai 2013, Nr. 640 - Widerruf der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 125/2006 genehmigten ergänzenden Rundschreibens zur Delegierung, Förderfähigkeit der Ausgaben und Abrechnungsmodalitäten von Tätigkeiten, die vom Europäischen Sozialfonds kofinanziert sind und gleichzeitige Genehmigung des neuen Runschreibens
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 23 giugno 2009, n. 226 - Appalti pubblici - interesse all’impugnazione - verifica della c.d. prova di resistenza - contratti della P.A. - proroga del preesistente contratto - facoltà per l’amministrazione
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 21 aprile 2009, n. 146 - Appalti pubblici di servizi - differimento dell’accesso a documenti di gara - clausola relativa a comunicazioni “anche a mezzo fax” - commissione tecnica - discrezionalità tecnica - verifica dell’offerta anomala: spetta alla stessa commissione giudicatrice
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 325 del 07.11.2007 - Contratti della P.A. - offerta non conforme alla lex specialis - illegittimità di chiarimenti in via breve da parte del produttore sul prodotto offerto - criterio dell'offerta economicamente più vantaggiosa e criterio del massimo ribasso - risarcimento danni in forma specifica e per equivalente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 244 del 27.06.2007 - Appalti pubblici -valutazioni della commissione tecnica - poteri del giudice - limiti - appalti pubblici di servizi - verifica anomalia delle offerte
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 11.05.2006 - Appalto pubblico di forniture - commissione di gara - valutazione di referenze prodotte dalle aziende partecipanti - risarcimento del danno per erronea valutazione e referenze - risarcimento del danno all'immagine - prova dei singoli pregiudizi lamentati - stipula del contratto - controversie sorte nella fase successiva - giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 381 del 11.11.2005 - Contratti della P.A. - bando di gara - criteri di valutazione - disapplicazione da parte della commissione tecnica - introduzione dopo apertura offerte
massimeBeschluss Nr. 637 vom 07.03.2005 - Übertragung an die Direktoren der Abteilungen 20, 21 und 22 der Ermächtigungsmaßnahmen für Verträge, die projektbezogene Arbeitsverhältnisse sowie kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit zum Gegenstand haben - Widerruf des Beschlusses Nr. 114 vom 24.01.2005
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 31 del 28.01.2005 - Contratti della P.A. - gara - mancata previsione di punteggio minimo nel bando - commissione tecnica - può introdurre ex post solo elementi di specificazione -appalto pubblico di forniture - previsione clausola di sbarramento - offerta economicamente più vantaggiosa - domanda risarcimento danni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 523 del 02.12.2004 - Contratti della P.A. - gara - offerta economica - apertura solo dopo valutazione offerta tecnica - commissione tecnica - introduzione sottocriteri ed elementi di specificazione
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 410 vom 15.09.2004 - Verträge der öffentlichen Verwaltung - Wettbewerb - technische Kommission - Unterausschuss
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 199 del 08.04.2004 - Contratti della P.A. - trattativa privata - pubbliche forniture - scelta del contraente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 11.09.2003 - Contratti della P.A. - gara - offerta - errori di calcolo - correzione - possibilità - ratio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 48 del 12.02.2003 - Procedimento per aggiudicazione di appalto pubblico - impugnabilità del verbale commissione tecnica - poteri della commissione tecnica - acquiescenza di un atto amministrativo - ricorso giurisdizionale avverso atto preparatorio immediatamente lesivo - appalti pubblici: giurisdizione esclusiva del giudice amministrativo - risarcimento del danno per perdita di chance
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 495 del 11.11.2002 - Rapporto di concessione-contratto - posizione privilegiata della P.A. - revocabilità per motivi di pubblico interesse - congrua motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 131 del 12.03.2002 - Beni storici e artistici - alienazione fra privati - diritto di prelazione della Provincia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 42 del 31.01.2002 - Beni storici e artistici - alienazione fra privati - diritto di prelazione della P.A.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 382 del 20.12.2001 - Appalti pubblici - incompatibilità tra progettista e membro di commissione tecnica - ricorso giurisdizionale per risarcimento danni: presupposti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 20.12.2001 - Patrimonio indisponibile della Provincia - alienazione mediante procedura di aggiudicazione- ricorso giurisdizionale - inammissibilità di motivi aggiunti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 105 del 30.04.2001 - Pubblica gara - interesse all'impugnativa - trattativa privata -procedura per la scelta del contraente - determinazione dei criteri di valutazione - deve precedere l'apertura dei plichi
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 13 vom 16.01.2001 - Verwaltungsgerichtsbarkeit - Schadenersatz -Verurteilung der Verwaltung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nur bei gebundenen AktenÖffentliche Arbeiten - Gerichtliche Aufhebung der Zuschlagserteilung - unzulässiger Ausschluß nach Abschluß des Werkvertrages
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 185 del 19.06.2000 - Contratti della P.A. - offerte anomale - congrua valutazione delle giustificazioni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 42 del 21.02.2000 - Contratti della P.A. - gara - commissione aggiudicatrice - verifica delle offerte anomale
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 28 vom 10.02.2000 - Öffentliche Vergabeverfahren - mögliche Außerkraftsetzung der Wettbewerbsregeln - Begründungspflicht
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 266 del 21.09.1999 - Appalto di forniture - valutazione qualitativa dei prodotti offerti - discrezionalità tecnica
22)
Art. 6 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 1 des L.G.vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
23)
Art. 6 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 28 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
24)
Art. 6 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
25)
Art. 6 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 4 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
26)
Art. 6 Absatz 9 wurde so geändert durch Art. 28 Absatz 5 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
27)
Art. 6 Absatz 10 wurde zuerst ersetzt durch Art. 27 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 28 Absatz 6 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
28)
Die Absätze 15 und 16 des Art. 6 wurden so geändert durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.
29)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
30)
Art. 6 Absatz 24 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
31)
Art. 6 Absatz 25 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.
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