(1) Zwecks Unterstützung und Entwicklung des Genossenschaftswesens ist der Fonds gemäß Artikel 45 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, errichtet.
(2) Die Landesregierung legt mit Beschluss alles Nähere über die Nutzung des Fonds laut Absatz 1 fest.
(3) Der Fonds gemäß Absatz 1 wird hauptsächlich zur Gewährung von begünstigten Darlehen und Begünstigungen zur Kapitalgewinnung zu Gunsten von genossenschaftlichen Körperschaften, die im Landesregister gemäß Landesgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, eingetragen sind, sowie für Initiativen zur Unterstützung und Entwicklung des Genossenschaftswesens verwendet.
(4) Der Fonds wird wie folgt gespeist: