(1) Im Rahmen der Landesarbeitskommission wird eine Unterkommission gebildet, welche die Bezeichnung Beirat für den öffentlichen Dienst erhält. Dieser übt alle Aufgaben aus, die nötig sind, um den Arbeitsmarkt auf die Ausgewogenheit all seiner Bereiche hin zu überprüfen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung der Bestimmungen über den ethnischen Proporz und über die Zweisprachigkeit sowie über die im öffentlichen Dienst in Südtirol aufgetretenen Probleme.
(2) Die Landesarbeitskommission legt die Zusammensetzung des Beirates fest; es gehören ihm von Rechts wegen die Vertreter des Landes im Einvernehmenskomitee gemäß Artikel 13 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, der Direktor, der für die Arbeit zuständigen Abteilung oder ein von ihm Bevollmächtigter und vier Vertreter der Fachgewerkschaften, welche von der Landesarbeitskommission aus Dreiervorschlägen der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen in Südtirol ausgewählt werden, an.