In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 18 (Haushalt)

(1) Die Tourismusvereine übermitteln der Landesabteilung Tourismus jährlich bis zum 30. November das Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsvoranschlages für das folgende Haushaltsjahr sowie bis zum 30. Juni eine Kopie der Rechnungslegung über das vorhergehende Jahr. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Rechnungslegung sowie die Modalitäten für deren Übermittlung fest.5)

(2) Die Landesabteilung kann weitere Unterlagen anfordern und bei Feststellung oder Vermutung von Unregelmäßigkeiten entsprechende Kontrollen vornehmen.

5)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.