(1) Die Auszahlung der Beiträge und Zuschüsse im Sinne von Artikel 29 wird nach Vorlage der Ausgabenbelege oder nach der von einem Fachmann der Landesverwaltung durchgeführten Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten verfügt.
(2) Mit Maßnahme des zuständigen Landesrates kann ein Vorschuß von höchstens fünfzig Prozent des zugewiesenen Betrages ausgezahlt werden.