(1) Die Ansuchen um einen Beitrag oder Zuschuß im Sinne von Artikel 29 müssen bei der für den Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung jährlich bis zum 30. November für das darauffolgende Haushaltsjahr eingereicht werden und mit folgenden Unterlagen versehen sein:
(2) Die Beiträge und Zuschüsse werden mit entsprechendem Beschluß der Landesregierung zugewiesen.15)
(3) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann mit Beschluß der Landesregierung geändert werden, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist.