In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 30 (Ansuchen und Zuweisung)

(1) Die Ansuchen um einen Beitrag oder Zuschuß im Sinne von Artikel 29 müssen bei der für den Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung jährlich bis zum 30. November für das darauffolgende Haushaltsjahr eingereicht werden und mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  1. erläuternder Bericht,
  2. Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan,
  3. Ausführungsplan oder graphische Darstellung, wenn es sich um den Bau von Fremdenverkehrsanlagen oder die Verbesserung von Fremdenverkehrs- oder Sporteinrichtungen handelt.

(2) Die Beiträge und Zuschüsse werden mit entsprechendem Beschluß der Landesregierung zugewiesen.15)

(3) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann mit Beschluß der Landesregierung geändert werden, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist.

15)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.