(1) Die Tourismusverbände übermitteln der Landesabteilung Tourismus jährlich bis zum 30. November das Tätigkeitsprogramm und eine Kopie des Haushaltsvoranschlages für das folgende Haushaltsjahr sowie bis zum 30. Juni eine Kopie der Rechnungslegung über das vorhergehende Jahr. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Rechnungslegung sowie die Modalitäten für deren Übermittlung fest.7)
(2) Die Landesabteilung kann weitere Unterlagen anfordern und bei Feststellung oder Vermutung von Unregelmäßigkeiten entsprechende Kontrollen vornehmen.