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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 21 (Verzeichnis der Tourismusverbände und Eintragungsverfahren)

(1) Bei der für den Fremdenverkehr zuständigen Abteilung der Landesverwaltung ist das Verzeichnis der Tourismusverbände eingerichtet.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis kann von allen Tourismusverbänden beantragt werden, die als juristische Personen des Privatrechts anerkannt worden sind und eine Satzung annehmen, die den mit Durchführungsverordnung zu erlassenden Grundsätzen entspricht; in derselben Durchführungsverordnung werden weitere Voraussetzungen festgelegt. Die Tourismusverbände müssen sich verpflichten, einen Direktor zu beauftragen, der sich vorwiegend mit der Führung des Verbandes befaßt.

(3) Zur Eintragung in das Verzeichnis haben die Verbände bei der für Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung einen Antrag einzureichen, der mit folgenden Unterlagen zu versehen ist:

  1. Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung,
  2. Haushaltsvoranschlag mit Tätigkeitsprogramm,
  3. Verzeichnis aller Mitglieder mit Angabe der Namen und der im Verband übernommenen Ämter.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis wird mit Dekret des zuständigen Landesrates verfügt.

(5) Satzungsänderungen sind innerhalb von 15 Tagen der für Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung mitzuteilen, welche die Übereinstimmung mit den in der Durchführungsverordnung festgelegten Grundsätzen überprüft. Änderungen bei der Ämterverteilung im Verband sind innerhalb derselben Frist mitzuteilen.

(6) Stellt der zuständige Landesrat fest, daß mit der Durchführungsverordnung festgelegte Voraussetzungen nicht gegeben sind, daß die Satzung nicht befolgt wird oder daß der Verband ständig untätig bleibt, so verfügt er die Streichung des Tourismusverbandes aus dem Verzeichnis. Gegen diese Maßnahme kann innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung derselben bei der Landesregierung Beschwerde eingereicht werden.