(1) Im Sinne einer effizienteren Werbung fördert und begünstigt das Land die Gründung von übergemeindlichen Verbänden zwischen Tourismusorganisationen, die in Gebieten mit touristisch möglichst homogenen Merkmalen arbeiten.
(2) Diese Verbände sind mit Tourismus-Marketinginitiativen betraut, die auf übergemeindlicher Ebene effizienter und sparsamer durchgeführt werden können. Die Verbände sind auch für übergemeindliche Veranstaltungen, die besonders für den Fremdenverkehr von Belang sind, zuständig, und können die Vermittlung von Tourismusdiensten und die entsprechende Buchung vornehmen. Die Tourismusverbände sind befugt, Reservierungen, samt den dazugehörigen Leistungen, ohne eigene Verwaltungsbewilligung vorzunehmen, sofern sie sich auf das jeweilige Einzugsgebiet beschränken.