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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 7 (Bau und Überprüfung der für öffentliche Veranstaltungen vorgesehenen Einrichtungen)

(1) Die Konzession zum Bau oder Umbau einer Einrichtung, die für öffentliche Veranstaltungen vorgesehen ist, sowie die entsprechende Benützungsgenehmigung werden erst nach der Feststellung erteilt, dass die geplanten Bauarbeiten mit den Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis Absatz 1 Buchstabe a) übereinstimmen.

(2) Falls der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse laut Artikel 3 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in Bezug auf die Veranstaltungsräumlichkeiten das Landesamt für Brandverhütung um fachliche Beratung und Kontrollen ersucht, zieht dieses Amt in allen Fällen die Landesabteilung Örtliche Körperschaften zu Rate.

(3) Eine Kopie der ausgestellten Baukonzession laut Absatz 1 wird der Landesabteilung Örtliche Körperschaften übermittelt. 16)

16)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.