(1) Gegenüber den Führungskräften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein politisches Mandat ausüben, das gemäß Artikel 18 mit dem Führungsauftrag unvereinbar ist, findet Absatz 2 des genannten Artikels bis zum Verfall des Mandats, das sie derzeit ausüben, keine Anwendung.