(1) In Durchführung und für die Zielsetzungen laut Artikel 79 des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol ist bei der Generaldirektion des Landes eine Prüfstelle zur Durchführung auch kooperativer Kontrollen eingerichtet, die der Aufsicht über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen und der Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle betreffend die örtlichen Körperschaften und die anderen Rechtssubjekte laut Artikel 79 Absatz 3 desselben Autonomiestatuts dienen. [Sie übt zudem die Kontrollfunktionen laut Artikel 148 und 148/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, aus, die im restlichen Staatsgebiet von anderen Organen wahrgenommen werden.] Über die Ergebnisse der Kontrollen wird dem Landtag, der Landesregierung und der zuständigen Sektion des Rechnungshofes berichtet. 45)46)
(2) Die Prüfstelle ist in der Ausübung ihrer Funktionen unabhängig und bei den Bewertungen und Beurteilungen völlig autonom und arbeitet mit der Generaldirektion des Landes, eventuell im Einvernehmen mit anderen öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen, zusammen. Der Generaldirektion obliegt es, die unabhängige Ausübung der Bewertungs- und Kontrollfunktionen zu lenken, zu koordinieren und zu beaufsichtigen, die Transparenz der Modalitäten und der Betriebssysteme zu gewährleisten sowie die Vergleichbarkeit und die Sichtbarkeit des Indexes der Entwicklung der Verwaltung sicherzustellen.
(3) Die Prüfstelle ist ein Kollegialorgan und besteht aus fünf Mitgliedern, die auch unter verwaltungsexternen Experten mit hoher Professionalität ausgewählt werden. Die Mitglieder werden vom Landeshauptmann, unter Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Geschlechter, für die Dauer von fünf Jahren ernannt und können nur einmal bestätigt werden. Je ein Mitglied ist auf Vorschlag des Landtages bzw. des Rates der Gemeinden ernannt. Die Mitglieder können nicht unter Personen ausgewählt werden, die öffentliche Wahlaufträge oder Aufträge in Parteien oder Gewerkschaftsorganisationen innehaben oder in den letzen drei Jahren solche Aufträge innehatten, und auf jeden Fall dürfen sie in keinem Interessenskonflikt, welcher Art auch immer, zu den Funktionen der Stelle stehen.
(4) Die Prüfstelle legt mit eigenen, internen Akten ihre Funktionsweise fest. Das Personalkontingent darf nicht mehr als 15 Einheiten betragen. Diese Stellen werden ausschließlich mit Landespersonal oder Personal anderer öffentlicher Verwaltungen besetzt, ohne dass das Gesamtkontingent des Personals der Herkunftsverwaltungen erhöht wird.
(5)Was die Landesverwaltung und die von ihr abhängigen Körperschaften angeht, prüft die genannte Stelle außerdem anhand einer Kosten-Nutzen-Rechnung die Erreichung der Ziele, die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung der Ressourcen sowie die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit. Zu diesem Zweck unternimmt sie allgemein jede Tätigkeit zur internen Kontrolle, wie sie von der geltenden Rechtsordnung definiert ist. 47) 48)
Art. 24 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2014, Nr. 40, den Art. 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, welcher im Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, Art. 24, den Absatz 1 mit dem vorletzten Satz ergänzt hatte, für verfassungswidrig erklärt.
Art. 24 wurde so ersetzt durch Art. 32 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
Art. 24 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.