(1) Der Landesregierung obliegt die Festlegung der grundsätzlichen Zielsetzungen der Landesverwaltung, der Erlaß allgemeiner Richtlinien zur Verwirklichung derselben sowie die Überprüfung der erzielten Ergebnisse.
(2) Der Landeshauptmann und die Landesräte sind für die Verwaltungstätigkeit in den ihnen zugeordneten Sachbereichen politisch verantwortlich; sie erstellen die Tätigkeitsprogramme und Schwerpunktevorhaben, die nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Verwaltungsstellen durchzuführen sind.
(3) Die Landesregierung, der Landeshauptmann und die Landesräte nehmen die Verwaltungsbefugnisse wahr, welche ihnen jeweils durch die einschlägige Gesetzgebung zugeteilt sind.
(4) Sofern einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, fallen in die Zuständigkeit der Landesregierung insbesondere:
- die Ernennung und der Widerruf der Führungskräfte,
- die Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen, deren geschätzter Wert, nach Abzug der MwSt., dem EU-Schwellenwert für öffentliche Aufträge entspricht oder über diesem Wert liegt, vorbehaltlich der Modalitäten, die in der Durchführungsverordnung laut Artikel 6 Absatz 22 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt sind,
- die Ermächtigung zur Eröffnung von Rechtsstreitigkeiten, zur Einlassung in solche, die von Dritten angestrengt werden, sowie zur Bereinigung derselben im Vergleichswege,
- die Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen und Auflagenhefte für Konzessionserteilungen,
- die Festlegung von Tarifen, Gebühren, Tagessätzen, Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen,
- die Genehmigung der Satzungen, des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung der Körperschaften des Landes,
- die Ernennung oder Namhaftmachung der Vertreter des Landes in anderen Körperschaften,
- die Gewährung von Beiträgen, Subventionen und ähnlichen Vergünstigungen. 3)
(5) Vorbehaltlich der in Sondergesetzen vorgesehenen Verfahren schließt das für den jeweiligen Sachbereich zuständige Regierungsmitglied die Verträge ab, die von der Landesregierung genehmigt werden.4)
(6) Die Landesregierung, der Landeshauptmann und die Landesräte können Befugnisse, die ihnen zustehen, auf nachgeordnete Organe übertragen. Eine solche Übertragung ist für die Zuständigkeiten laut Artikel 54 Absatz 1 Ziffern 1), 2) und 7), sowie Artikel 98 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol nicht zulässig. Die diesbezüglichen Maßnahmen sind im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. Die Verwaltungsakte, die aufgrund einer Delegierung durch die Landesregierung erlassen werden, sind endgültig.5)
(7) Der Landeshauptmann und die Landesräte können in den ihnen zugeordneten Sachbereichen ausnahmsweise mit begründeter Maßnahme den Erlaß von Verwaltungsakten, die in die Zuständigkeit von Führungskräften fallen, an sich ziehen.
(8) Die Landesregierung kann bei entsprechender Begründung von Amts wegen Maßnahmen, die von Führungskräften getroffen wurden, innerhalb von 30 Tagen ab Erlaß aus Gesetzmäßigkeitsgründen annullieren oder aus Zweckmäßigkeitsgründen widerrufen oder abändern.