(1) Der Aufbau und die Tätigkeit der Landesverwaltung fußen auf folgenden Grundsätzen:
(2) Die Mitarbeiterführung hat sich an folgenden Leitlinien zu orientieren:
(3) Die Aufbauorganisation der Betriebe, Körperschaften und Anstalten des Landes muß nach den Grundsätzen dieses Gesetzes ausgerichtet werden.