(1) Der Amtsdirektor sorgt für die reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte und für die Durchführung der Maßnahmen, die in die eigene Zuständigkeit sowie in jene seiner Vorgesetzten fallen.
(2) Der Amtsdirektor übernimmt selbst die Bearbeitung und die anderen Aufgaben in Zusammenhang mit den einzelnen Verwaltungsverfahren oder überträgt sie einem Bediensteten des Amtes. Er ist für jedes Verfahren direkt verantwortlich, solange er die Übertragung nicht vornimmt.
(3) Der Amtsdirektor ist dem Abteilungs- und dem Ressortdirektor bei der Erstellung von Arbeitsprogrammen sowie bei der Überprüfung der Arbeitsergebnisse behilflich.
(4) Der Amtsdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte der dem Amt zugewiesenen Bediensteten und überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten.
(5) Der Amtsdirektor nimmt alle Verwaltungsbefugnisse wahr, die ihm zugeteilt sind oder übertragen werden. Insbesondere obliegen ihm: