(1) Schriftführer der Kollegialorgane laut Artikel 4, 5 und 6 sind Landesbeamte, die wenigstens der VI. Funktionsebene angehören.
(2) Die Kollegialorgane laut Artikel 4 bis 7 werden von der Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer der Legislatur, in der sie ernannt worden sind, im Amt.
(3) Die Zusammensetzung der Kollegialorgane laut Artikel 4 bis 6 muß dem Sprachgruppenverhältnis laut letzter Volkszählung in Südtirol entsprechen, wobei die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe zu gewährleisten ist.
(4) Die Zusammensetzung der Sprengelkommissionen laut Artikel 7 muß dem Sprachgruppenverhältnis im Einzugsgebiet der jeweiligen Sanitätseinheit laut letzter Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.
(5) Die Vorsitzenden der Kollegialorgane laut Artikel 4 bis 7 können bei der Behandlung spezieller Fragen den Rat externer Fachleute einholen.
(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kollegialgorgane laut Artikel 4 bis 7 werden die Vergütungen einschließlich der Außendienstvergütungen gezahlt, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes für die Mitglieder der Sanitätskommissionen für die Feststellung der Zivilinvalidität vogesehen sind.18)