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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 19. März 1991, Nr. 51)2)
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.

Art. 8 (Personal)

(1) Das Land kann gegenüber den eigenen Bediensteten sowie gegenüber jenen der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die von ihm abhängen, oder deren Ordnung unter die eigene oder delegierte Gesetzgebungsbefugnis fällt, all jene Maßnahmen treffen, die von den staatlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit Italiens mit den Entwicklungsländern vorgesehen sind.

(2) Das Personal des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die dem Land unterstellt sind oder deren Ordnung unter dessen Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen ist, sowie das vom Land entlohnte Lehrpersonal kann im Biennium vor der von den Bestimmungen im Bereich Vorsorge vorgesehenen Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen Einsätze laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sowie Absatz 2 leisten. In diesem Fall ist eine Verlängerung im Dienst nach Erreichen der Altersgrenze für den Ruhestand ausgeschlossen. 7)

(3) Die Landesregierung legt jährlich die Höchstanzahl der Bediensteten fest, welche diese Möglichkeit laut Absatz 1 in Anspruch nehmen können. Die entsprechenden Bedingungen, Verpflichtungen und Modalitäten werden sowohl von der Personalgesetzgebung des Landes als auch von der Landesregierung im Sinne dieses Gesetzes festgelegt. 7)

(4) Die Vermittlung und Zuweisung des Personals erfolgt, auf dessen Antrag, über die Landesabteilungen Personal und Präsidium. Hierfür kann das Land auch Vereinbarungen mit lokalen, staatsweiten und internationalen Organisationen abschließen, die im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätig sind. Für die Zuweisung des Personals ist das Einverständnis des Direktors der Organisationseinheit, welcher es jeweils angehört, erforderlich. Die Überprüfung der Eignung der jeweiligen Kandidaten obliegt der Organisation, bei welcher der Einsatz geleistet wird. Voraussetzung für die jeweiligen Einsätze ist eine geeignete Vorbereitung für die Entsendung und für die Mitarbeit an den Projekten. Die entsprechenden Kurse sind von der Organisation anzubieten. 7)

(5) Der Einsatz des Personals laut Absatz 2 kann auch im Rahmen der landeseigenen Entwicklungsprojekte und Programme erfolgen. 7)

(6) Die für die Entsendungen zuerkannten Kostenrückerstattungen werden von der Landesregierung festgelegt und gehen zu Lasten der allgemeinen Personalausgaben des Landes. Der Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung geht zu Lasten der Organisation. 7)

7)
Art. 8 Absätze 2, 3 ,4, 5 und 6 werden eingefügt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 19. November 2012, Nr. 19.
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