(1) Die Sozialdienste sind im einzelnen folgendermaßen organisiert:
- als offene Hausbetreuungsdienste, auch zur Unterstützung der Familie, als Tagesstätten, als vorzugsweise integrierte Werkstätten, die angemessen verteilt sind,
- als Einrichtungen, welche die Familie ersetzen,
- als Wohnstätten mit einer kleinen Zahl von Betreuten und einem vorzugsweise familienähnlichen Charakter, mit verschiedenen Betreuungsformen, unter Einbeziehung der Betreuten,
- als Einrichtungen für Langzeitpflege oder für Langzeitbetreuung in schweren Fällen, wobei die Zuständigkeiten des Landesgesundheitsdienstes unberührt bleiben.
(2) Die Sozialdienste sind auf jeden Fall für neue Betreuungsformen - auch auf Versuchsbasis - offen, welche der Befriedigung neu auftretender Bedürfnisse oder der Bewältigung bereits bekannter Probleme auf eine neue Art und Weise dienen.
(3) Die Sozialdienste werden so organisiert und angeboten, daß sie sich mit den Gesundheitsdiensten ergänzen.
(4) Die Organisation und die Durchführung der Dienste werden mit Dienstordnung geregelt, welche von der Trägerkörperschaft unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien und Kriterien beschlossen wird.
(5) Die Leitung der organisatorischen Struktur der Sozialdienste bei den Trägerkörperschaften gewährleistet die einheitliche und koordinierte Führung der Sozialdienste nach den Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Schnelligkeit. Der Direktor bestimmt im Rahmen der vom Träger festgelegten Programme und Prioritäten die Ziele für die Arbeit der Dienste, plant und koordiniert die Durchführung der Programme und überprüft ihre Ausführung.
(6) Die öffentlich und privat geführten Sozialdienste werden vom Land ermächtigt und, sofern mit öffentlichen Mitteln auch nur teilweise finanziert, akkreditiert. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien und Modalitäten für die Ermächtigungs- und Akkreditierungsverfahren, um die soziale und fachliche Qualität der Dienste und Leistungen zu sichern.29)30)
(7) Im Falle der Führung von Sozialdiensten, für die die Ermächtigung oder Akkreditierung laut Absatz 6 zwar beantragt, aber nicht erteilt wird, oder wenn trotz entsprechender Aufforderung kein Antrag auf Erteilung der Ermächtigung oder Akkreditierung gestellt wird, ist das Land befugt, die Schließung des Dienstes zu verfügen und diese durchzusetzen. Die entsprechenden Kosten werden dem Träger des Dienstes angelastet.31)