In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 28 (Verbote)

(1) Wer mit der Durchführung des gemeinnützigen Vorhabens beauftragt ist, darf das Grundstück während der vorübergehenden Besetzung nicht für Zwecke nutzen, die nicht im Ermächtigungsdekret angegeben sind.