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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 27 (Gutachten und Hinterlegung der Entschädigung)

(1) Den Eigentümern der zu besetzenden Grundstücke wird vom Direktor des Landesamtes für Schätzungswesen der Tag mitgeteilt, an dem die Begutachtung durch den Sachverständigen erfolgt.

(2) In Sachverständigengutachten wird der Zustand geschildert, in dem sich das zu besetzende Grundstück befindet. Die Entschädigung wird im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 festgelegt.

(3) Der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung ordnet nach Einsichtnahme in das Sachverständigengutachten mit dem Dekret laut Artikel 26 die Hinterlegung des festgesetzten Betrages an und bewilligt die vorübergehende Besetzung.47)

(4) Innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Dekretes können die Eigentümer oder andere an der Auszahlung der Entschädigung interessierte Personen das Gutachten des Landesamtes für Schätzungswesen bei der zuständigen Gerichtsbehörde nach den einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften anfechten.

47)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.