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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 26 (Dekret über die Besetzung)

(1) Läuft die in Artikel 25 angegebene Frist ab, ohne daß eine Annahmeerklärung erfolgt ist, bestimmt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung, sofern er den Antrag für begründet hält, mit Dekret die Dauer und die Art und Weise der Besetzung und allfällige Einschränkungen sowie die entsprechende Entschädigung, wobei er sich auf die Beurteilung des Landesamtes für Schätzungswesen stützt.46)

46)
Art. 26 wurde geändert durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.