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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 25 (Antrag und Mitteilung)  delibera sentenza

(1) Der Antrag ist vom Bauunternehmer oder Bauausführer an den Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung zu richten, wobei die Dauer der Besetzung der Grundstücke, das Ausmaß der Baustelle, die Menge der eventuellen Erdbewegungen und die angebotene Entschädigung anzugeben ist.45)

(2) Der Antrag muß den betroffenen Eigentümern mit der Aufforderung zugestellt werden, innerhalb von 20 Tagen ab der Zustellung Einwände zur beantragten Besetzung zu erheben und zu erklären, ob sie die angebotene Entschädigung annehmen, welche im Falle eines Stillschweigens als abgelehnt zu betrachten ist.

(3) Die Person, welche die vorübergehende Besetzung beantragt, muß für die Zustellung sorgen und dem Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung einen Nachweis über diese Zustellung erbringen.45)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 366 del 29.08.2003 - Espropriazione per pubblica utilità - non serve notifica del decreto di occupazione ai locatari
45)
Die Absätze 1 und 3 wurden geändert durch Art. 33 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.