In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 24 (Erlaubte Maßnahmen)

(1) Unternehmer sowie Personen, die ein für gemeinnützig erklärtes Vorhaben ausführen, können, unbeschadet der Landschaftsschutzbestimmungen, vorübergehend Privatgrundstücke besetzen, um Steine, Schotter, Sand oder Erde zu gewinnen, um Materiallager, Bauhöfe oder Werkstätten zu errichten, um provisorische Durchgänge zu schaffen, um Kanäle für die Wasserumleitung zu graben sowie für andere zur Durchführung des Vorhabens notwendige Zwecke. Zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Erde dürfen von Mauern eingeschlossene Grundstücke nicht besetzt werden.