Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Februar 1988, Nr. 6.
(1) Dem Landespersonal, welches mit Anrecht auf Pension oder auf Versetzung in den Wartestand in Überzahl, gemäß Artikel 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, aus dem Dienst ausscheidet, kann als Anzahlung ein Vorschuß auf die Abfertigung mit Einschluß der Dienstprämie zu Lasten des I.N.A.D.E.L. ausgezahlt werden. Der Vorschuß wird im Verhältnis zu den beim Land wirklich geleisteten Dienstjahren berechnet.
(2) Die Auszahlung des erwähnten Vorschusses tätigt der Direktor des Gehaltsamtes mittels einer jährlichen Krediteröffnung zu seinen Gunsten und auf der Grundlage einer Bescheinigung des geleisteten Dienstes, welche von den für die Personalverwaltung der einzelnen Stellenpläne zuständigen Ämtern auszustellen ist.
(3) Gleichzeitig mit der endgültigen Auszahlung der Abfertigung von seiten des zuständigen Amtes für Sozialfürsorge und Pensionen hat der Direktor des Gehaltsamtes den Rückbehalt des getätigten Vorschusses vorzunehmen.
(4) Die Ausgaben für Vorschüsse gemäß diesem Artikel und die aus den Rückbehalten entstehenden Einnahmen werden den Kapiteln der Sonderbuchhaltung des Landeshaushaltes angelastet.