(1) Die Vermögensgüter unterscheidet man nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in veräußerliche und unveräußerliche, in bewegliche und unbewegliche Sachen.
(2) Unveräußerlich sind Sachen, die auf Grund ihrer Bestimmung zum Gemeingebrauch oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht veräußert oder anderweitig dem Vermögen des Landes entzogen werden können.
(3) Alle anderen Vermögensgüter sind veräußerlich.
(4) Liegenschaften werden mit Beschluß der Landesregierung - auf Vorschlag des für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrates - als unveräußerlich erklärt.
(5) Nach demselben Verfahren werden Liegenschaften, die zum unveräußerlichen Vermögen gehören, als veräußerlich erklärt, wenn sie nicht mehr dem Zweck dienen, für den sie vorgesehen waren.