(1) Für Liegenschaften, die laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. August 1978, Nr. 48, Gemeinden übergeben wurden, kann die Landesregierung auf Antrag der jeweiligen Gemeinde die Erklärung der Veräußerlichkeit auch vor Ablauf des festgelegten Termins bewilligen, sofern die Liegenschaften ganz oder teilweise einer anderen öffentlichen Körperschaft oder Anstalt übergeben werden; eine weitere Voraussetzung dafür ist, daß die Liegenschaft für institutionelle Zwecke und zum Nutzen der örtlichen Bevölkerung verwendet wird.