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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 20/ter (Abtretung von Liegenschaften, die vom Staat oder von staatlichen Verwaltungen übertragen wurden)  

(1) Die Liegenschaften, die dem Land aufgrund der Legislativdekrete vom 2. September 1997, Nr. 320, und vom 21. Dezember 1998, Nr. 495, übertragen wurden, können in folgender absteigender Reihenfolge des Vorzugs abgetreten werden:

  1. den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften, den Gemeindenkonsortien sowie anderen öffentlichen Körperschaften, sofern sie die Liegenschaften zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Ziele nutzen oder jedenfalls diese für gemeinnützige Zwecke bestimmen; sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 gegeben, kann die Abtretung unentgeltlich erfolgen;
  2. jenen Personen, die ein landwirtschaftliches Vorkaufsrecht gemäß Gesetz vom 26. Mai 1965, Nr. 590, nachweisen oder jenen Personen, die nachweisen, das Grundstück bereits vor Inkrafttreten des Legislativdekretes vom 21. Dezember 1998, Nr. 495, bzw. des Legislativdekretes vom 2. September 1997, Nr. 320, als selbstbearbeitender Bauer bewirtschaftet haben und zu bewirtschaften, sofern sie in den letzten zwei Jahren keine landwirtschaftlichen Grundstücke veräußert haben; Abtretungen im öffentlichen Interesse gelten nicht als Veräußerungen im Sinne dieses Buchstabens;
  3. jenen Personen oder deren Rechtsnachfolgern, denen nachweislich die Liegenschaft vom Staat oder von einer staatlichen Behörde enteignet wurde;
  4. jenen Personen, die ein Vorkaufsrecht gemäß Gesetz vom 14. August 1971, Nr. 817, nachweisen.

(2) Die Landesregierung kann Liegenschaften, sofern der vom Landesschätzamt geschätzte Wert unter der Grenze gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) liegt, auf der Basis des Schätzpreises uneingeschränkt an Personen gemäß Buchstaben b) und d) des Absatzes 1 verkaufen.

(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Liegenschaften im Bauleitplan als Bau- oder Gewerbezonen oder als Zonen für touristische oder für öffentliche Einrichtungen ausgewiesen sind, oder wenn sie von der Landesregierung im Tauschwege abgetreten werden. Diese Liegenschaften werden nicht in den Verzeichnissen gemäß Absatz 4 veröffentlicht. Liegenschaften, die im Bauleitplan als Bau- oder Gewerbezonen oder als Zonen für touristische Einrichtungen ausgewiesen sind, kann die Landesregierung, sofern der geschätzte Wert unter der Grenze gemäß Absatz 2 liegt, uneingeschränkt verkaufen.

(4) Für die Liegenschaften, die die Landesregierung abzutreten beabsichtigt, werden nach Gemeinden getrennte Verzeichnisse erstellt. Diese Verzeichnisse werden für die Dauer von 30 Tagen an der Amtstafel jener Gemeinde veröffentlicht, in welcher sich die Liegenschaft befindet. Die Verkaufsabsicht wird den Personen laut Absatz 1 Buchstaben b) und d) mittels Einschreiben mit Rückantwort mitgeteilt. Diejenigen, die beabsichtigen, einen Vorzugstitel laut Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) geltend zu machen, müssen dies, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Veröffentlichung der Landesabteilung Vermögensverwaltung schriftlich mitteilen.

(5) Der Beschluss der Landesregierung, mit welchem die Übertragung der Liegenschaft an eine Gemeinde oder an eine andere öffentliche Körperschaft verfügt wird, bildet den Rechtstitel für die grundbücherliche Einverleibung und die katasteramtliche Umschreibung.21)

21)
Art. 20/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 16. Juli 2002, Nr. 9, und später geändert durch Art. 19 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und durch Art. 38 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.