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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 20/bis (Ausbildungs- und Technologiezentrum für holzverarbeitende Berufe)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Trägerschaft des Ausbildungs- und Technologiezentrums für holzverarbeitende Berufe, sofern diese ohne Gewinnabsicht arbeitet, unentgeltlich die Benützung von geeigneten Liegenschaften zur Verfügung zu stellen, um dort die institutionellen Aufgaben des Zentrums unter Berücksichtigung der Auflagen gemäß Artikel 11 Absatz 2 wahrnehmen zu können.20)

20)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.