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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 1 (Sachen der öffentlichen Hand und Vermögensgüter - Zuständigkeit für die Verwaltung derselben)

(1) Die Sachen, die Eigentum des Landes Südtirol sind, unterscheidet man nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen der öffentlichen Hand und in Vermögensgüter.

(2) Der für die Vermögensverwaltung zuständige Landesrat2) hat die Sachen der öffentlichen Hand sowie die Vermögensgüter zu verwalten; die Zuständigkeit der Landesregierung gemäß Artikel 54 des Autonomiestatuts wird dadurch nicht berührt.

(3) Sind die Sachen für die Ausübung von Befugnissen des Landes Südtirol- nicht aber für die Vermögensverwaltung im allgemeinen - erforderlich und sind für ihre Verwaltung besondere Fachkenntnisse nötig, so wird die Verwaltung dieser Sachen dem jeweils zuständigen Landesrat - oder der entsprechenden Körperschaft, Anstalt oder anderen Einrichtung, die vom Land Südtirol abhängt, anvertraut.

(4) Für die Verwaltung der im vorhergehenden Absatz genannten Sachen gelten die einschlägigen Sondergesetze.

(5) Für die Festlegung der Reihenfolge der Bauarbeiten einschließlich der Aus- und Umbauarbeiten ist die Landesregierung zuständig, während die Reihenfolge der Instandhaltungsarbeiten an Vermögensgütern von dem für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrat und vom Landesrat für öffentliche Arbeiten festgesetzt wird.

(6) Machen besondere technische Gründe dies erforderlich, kann die Landesregierung anordnen, daß der Ankauf und die Instandhaltung der beweglichen Sachen sowie die Instandhaltung der unbeweglichen Sachen von den jeweiligen Landesräten übernommen werden, dabei muß jedoch das Prinzip der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit bei der Vermögensverwaltung gewahrt bleiben.

2)
Durch Art. 1 des L.G. vom 8. Mai 1997, Nr, 7, wurden die Worte "Landesrat für Finanzen und Vermögen" durch die Worte "für die Vermögensverwaltung zuständige Landesrat", ersetzt.