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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 10 (Schongebiete)

(1) Gebiete, die für bestimmte Wildarten günstige Äsungsbedingungen bieten oder als Wintereinstand besonders geeignet sind, können - nach Anhören der in Artikel 23 genannte Vereinigung sowie der betreffenden Grundeigentümer oder auch auf Antrag der Vereinigung bzw. der Revierleiter von Eigenjagdrevieren - mit Beschluß der Landesregierung zum Schongebiet erklärt werden.

(2) In Schongebieten ist es verboten zu jagen, das Wild zu beunruhigen oder ihm Schaden zuzufügen.

(3) Der Stilfser-Joch-Nationalpark ist Schongebiet kraft Gesetzes. Wird die Abgrenzung des Nationalparks im Sinne von Artikel 3 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 279, geändert, können mit dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren neue Jagdreviere kraft Gesetzes errichtet und an den angrenzenden Jagdrevieren kraft Gesetzes Flächen- und Grenzänderungen durchgeführt werden.