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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 9 (Wildschutzgebiete)

(1)In Wildschutzgebieten ist die Jagd verboten. In den geschützten Biotopen, welche eine Ausdehnung über zehn Hektar haben oder direkt an das Schongebiet des Stilfserjoch Nationalparkes angrenzen, sind im Rahmen des Abschussplanes gemäß Artikel 27 die Regulierung des jagdbaren Schalenwildes sowie der Fuchsabschuss erlaubt.31)32)

[(1/bis)  Der für die Jagd zuständige Landesrat kann, nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle und der Landesabteilung Natur und Landschaft, aus wildbiologischen und hygienisch-gesundheitlichen Gründen sowie zur Einschränkung von Wildschäden an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen beziehungsweise am Fischbestand den Abschuss bestimmter Wildarten laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 erlauben.] 33)

(2)Wildschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, geschützten Biotope. Entlang der von den Zugvögeln benutzten Routen weist die Landesregierung Wildschutzgebiete aus, die entsprechend den ökologischen Erfordernissen zur Erhaltung und Pflege der natürlichen Lebensräume dieser Vögel beitragen.31)34)

(3) Die Liegenschaften der öffentlichen Hand, die zum Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung gehören, sind im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, Wildschutzgebiete, die auch bezüglich der Wildbewirtschaftung durch das erwähnte Gesetz geregelt sind.

31)
Art. 9 Absätze 1 und 2 wurden geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
32)
Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 33 Absatz 2 des L.G. vom 12. Mai 2010, Nr. 6.
33)
Art. 9 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 33 Absatz 3 des L.G. vom 12. Mai 2010, Nr. 6, und später vom Verfassungsgerichtshofe mit Urteil vom 18. April 2011, Nr. 151, für verfassungswidrig erklärt.
34)
Art. 9 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 33 Absatz 4 des L.G. vom 12. Mai 2010, Nr. 6.