(1) Die in diesem Gesetz genannten Verwaltungsstrafen werden unter Einhaltung des vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahrens vom Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes verhängt; dieser macht dem Polizeipräsidenten der Provinz, in der der Übertreter seinen Wohnsitz hat, die Mitteilung laut Artikel 32 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157.113)
(2) Mit der Maßnahme zur Verhängung von Geldbußen wird auch gleichzeitig die Einziehung der verbotenen und beschlagnahmten Jagdmittel und Fanggeräte verfügt und über die Verwendung des beschlagnahmten Wildes bzw. des durch Verkauf des Wildbrets oder der Jagdtrophäen erzielten Betrages endgültig entschieden.114)
(3) Die Jagd- oder Fangmittel, welche eingezogen worden sind, können für Lehrzwecke verwendet werden.115)
(4)116)
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