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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 40 (Verhängung von Verwaltungsstrafen)

(1) Die in diesem Gesetz genannten Verwaltungsstrafen werden unter Einhaltung des vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahrens vom Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes verhängt; dieser macht dem Polizeipräsidenten der Provinz, in der der Übertreter seinen Wohnsitz hat, die Mitteilung laut Artikel 32 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157.113)

(2) Mit der Maßnahme zur Verhängung von Geldbußen wird auch gleichzeitig die Einziehung der verbotenen und beschlagnahmten Jagdmittel und Fanggeräte verfügt und über die Verwendung des beschlagnahmten Wildes bzw. des durch Verkauf des Wildbrets oder der Jagdtrophäen erzielten Betrages endgültig entschieden.114)

(3) Die Jagd- oder Fangmittel, welche eingezogen worden sind, können für Lehrzwecke verwendet werden.115)

(4)116)

(5)116)

(6)116)

113)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
114)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
115)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
116)
Aufgehoben durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.