(1) Die Landesregierung kann den Eigentümern oder Pächtern für die an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen oder an Viehbeständen durch Wild verursachten Schäden eine Vergütung zahlen, wenn der Wildschaden,
(2) Die Anträge auf Vergütung müssen zeitgerecht und jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung des Schadens beim für die Jagd zuständigen Landesamt eingereicht werden; dabei muß die voraussichtliche Erntezeit angegeben werden.99)
(3) Das Ausmaß des Schadens wird von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt.
(4) Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 kann die Landesregierung Schäden vergüten, die trotz der Vorbeugungsmaßnahmen der Verwalter der betreffenden Jagdreviere von Vögeln, Hasen oder Raubwild verursacht werden.100)
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