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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 35 (Wildschutz vor Hunden)

(1) Hunde jeder Rasse dürfen im Wildbezirk nur unter strengster Beaufsichtigung mitgeführt werden. Das freie Herumstreunen von Hunden ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Hunde für die Brackenjagd auf Hasen während der erlaubten Schusszeit, die Stöber- und Vorstehhunde im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember, die Hunde bei den Bestandserhebungen, welche die im Titel VI genannten Jagdbehörden angeordnet haben, und die Hunde, die bei den Bewegungsjagden laut Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l) oder bei der bewilligten Nachsuche laut Artikel 11 Absatz 9 eingesetzt werden. Dasselbe gilt für Herden-, Lawinen- und Zivilschutzhunde sowie für Blinden-, Militär- und Polizeihunde im Einsatz. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung.94)

(2) Die Verwalter von Jagdrevieren weisen für das Abrichten von Jagdhunden zu Zeiten, während derer die Jagd geschlossen ist, begrenzte Flächen aus.

(3) Die von der Landesverwaltung abhängigen hauptberuflichen Jagdaufseher und die Angehörigen des Landesforstkorps, welche den Jagdgewehrschein besitzen, sind ermächtigt, außerhalb der näheren Umgebung von Wohnsiedlungen streunende Hunde zu erlegen, die von ansteckenden Krankheiten befallen oder jedenfalls für die menschliche Gesundheit, für die Haustiere auf der Weide oder für das Wild gefährlich erscheinen.95)

94)
Art. 35 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 13 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
95)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.