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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 33 (Bestellung zum hauptberuflichen Jagdaufseher)

(1) Zu hauptberuflichen Jagdaufsehern dürfen nur Personen bestellt werden, die:

  1. italienische Staatsbürger oder Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und im Besitz eines Abschlusszeugnisses der Pflichtschule oder einer gleichwertigen Ausbildung sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. geistig und körperlich für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben geeignet und verlässlich sind,
  4. die Jägerprüfung und die Prüfung für hauptberufliche Jagdaufseher bestanden haben. 88)
88)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.