In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 29 (Kontrolle über die Wildtiere)

(1) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann die Jagd auf bestimmte in Artikel 4 genannte Wildarten für festgesetzte Zeiten verbieten oder einschränken, wenn wichtige mit dem Wildbestand zusammenhängende Gründe oder besondere jahreszeitlich, klimatisch, durch Krankheiten oder Naturkatastrophen bedingte Umstände dies erfordern.

(2) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann jederzeit das Fangen oder Erlegen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angeführten jagdbaren Wildarten erlauben, wenn dies aus gesundheitspolizeilichen oder Sicherheitsgründen, zum Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, der Fischerei und der Viehwirtschaft oder zur Bestandssicherung erforderlich ist; in der Erlaubnis sind die Mittel, die Zeiten und die Vorgangsweise, auch abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j), anzugeben.81)

[(3) Um die Verbreitung der Nutria (Myocastor coypus) zu kontrollieren, erstellt der für die Jagd zuständige Landesrat einen Eingriffsplan. Die Angehörigen des Landesforstkorps mit gültigem Jagdgewehrschein sowie die hauptberuflichen Jagdaufseher setzen diesen Plan um.] 82)6)

81)
Art. 29 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
82)
Art. 29 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 11 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
6)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 278 vom 12. Dezember 2012 folgende Bestimmungen, so wie sie durch das L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, abgeändert worden waren, für verfassungswidrig erklärt: Art. 2 Absatz 1 beschränkt auf die Wörter „sowie verwilderte Haustauben“; Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Buchstabe e) beschränkt auf 1) und 2); Art. 4 Absatz 1/bis beschränkt auf die Wörter „des Feldhasen, der Amsel sowie“ und den gesamten zweiten Satz; Art. 13 Absatz 1; und Art. 29 Absatz 3.